Schuldner-und Insolvenzberatung § 305 InsO

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Schuldner- und Insolvenzberatung - anerkannt als geeignete Stelle im Insolvenzverfahren § 305 InsO

Schuldnerberatung - Entschuldung ohne Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Beratung zur aktuellen Haushaltssituation
  • gemeinsames Aufstellen des Gläubigerverzeichnisses
  • Verhandlungen mit den Gläubigern
  • gemeinsame Strategiefindung und -umsetzung zur Schuldenregulierung

Insolvenzberatung nach InsO § 305 InsO (Verbraucherinsolvenzverfahren)

  • Beratung und Durchführung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren
    bis zur Antragstellung beim Gericht (Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1)
  • Übernahme der Verhandlungen und des Schriftverkehres zur Schuldenregulierung
  • Beratung und Begleitung bei erfolgreicher außergerichtlichen Schuldenregulierung, sowie im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

weitere Informationen unter www.eibe-ev.de